BFH-Urteil: 5,3% Steuer auf virtuelle Automaten bleibt

Der Bundesfinanzhof hat gesprochen: Die 5,3-prozentige Einsatzsteuer auf virtuelle Spielautomaten ist verfassungsgemäß. Mit Beschluss vom 29. Januar 2025 (Az. IX B 93/24) wies das Gericht die Argumente der Betreiber zurück. Sie hatten eine Ungleichbehandlung gegenüber terrestrischen Spielhallen geltend gemacht. Für Steuerkanzleien und ihre Mandanten in der Automatenwirtschaft bedeutet das Urteil eine neue Phase der Rechtssicherheit mit Blick auf die Virtuelle Automatensteuer 5,3 Prozent. Die Steuer bleibt. Das schafft Klarheit, aber auch eine dauerhafte finanzielle Belastung, die in jeder Betriebsplanung berücksichtigt werden muss.

Die Steuer basiert auf den §§ 36 bis 38 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, konkret auf §36 RennwLottG. Sie erfasst alle lizenzierten Online-Slot-Anbieter in Deutschland. Kritiker des Gesetzes hatten argumentiert, die virtuelle Besteuerung schaffe ein strukturelles Ungleichgewicht zu physischen Spielhallen. Der BFH sah dies anders: Die Unterschiede im Betriebsmodell und in der regulatorischen Erfassung rechtfertigen eine separate steuerliche Behandlung. Damit ist die virtuelle Automatensteuer endgültig als Betriebskostenfaktor bestätigt. Die Frage nach einer möglichen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 GG stellte sich für den BFH nicht, weil er keinen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) erkannte.

Warum die Branche jetzt umplanen muss

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet die Entscheidung eine klare Vorgabe. Die Steuer von 5,3 Prozent auf den Spieleinsatz schmälert die Roherträge erheblich. Sie ist kein vorübergehendes Risiko mehr. Sie ist ein fester Kostenblock, mit dem die Betriebe auf Dauer leben müssen. Die nun bestätigte Steuerlast zwingt Anbieter wie lucky-meisters.com dazu, ihre betriebswirtschaftlichen Kalkulationen anzupassen und alternative Lizenzmodelle zu prüfen. Die Hoffnung auf eine verfassungsgerichtliche Korrektur hat sich zerschlagen. Zudem müssen die Anbieter die Bemessungsgrundlage Spieleinsatz Steuer bei jeder Finanzplanung neu bewerten, denn auf diesen Wert wird der Satz erhoben.

Der Gleichheitssatz als Kern der Klage

Der zentrale Angriffspunkt der Kläger war der Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die Betreiber sahen eine systematische Ungleichbehandlung, weil physische Spielhallen eine deutlich geringere Abgabe pro Umsatzeinheit zahlen. Der BFH erkannte jedoch an, dass der Gesetzgeber bei der Wahl des Steuergegenstands einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt. Die spezifische Gefährdungslage und die einfachere Kontrollierbarkeit der virtuellen Angebote ermöglichen andere Sätze. Maßgeblich ist hier auch der Glücksspielstaatsvertrag 2021 Steuerpflicht, der die Grundlage für die Lizenzierung legt. Ein Vergleich mit der Sportwettensteuer 5 Prozent Online Casino Angeboten hilft wenig, da dort eine völlig andere Erhebungsform greift.

Die Rolle des EU-Rechts und der Aufsicht

Die Kläger hatten zudem auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verwiesen. Ihrer Ansicht nach verstoße die deutsche Regelung gegen das EU-Recht Glücksspiel Dienstleistungsfreiheit gebietet, weil ausländische Anbieter faktisch benachteiligt würden. Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er verwies auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Mitgliedstaaten bei der Regulierung von Glücksspielen eigene Ziele verfolgen dürfen. Das Argument einer unionsrechtlichen Kohärenz der Glücksspielbesteuerung zog nicht. Zudem ist die Aufsicht durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) gewährleistet. Eine Beschwerde bei der EU-Kommission über ein Vertragsverletzungsverfahren hält der BFH daher für nicht aussichtsreich.

Bemerkenswert ist, dass die Steuerlast in der Online-Branche wesentlich höher ausfällt als die Spielbankabgabe und terrestrische Automatensteuer in klassischen Spielhallen. Der Gesetzgeber begründet dies mit dem leichteren Zugang und der höheren Suchtgefahr bei virtuellen Spielen. Das Finanzgericht (FG), das die Sache zunächst geprüft hatte, sah ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die Steuerschuldner Veranstalter virtuelles Automatenspiel bleiben also in der Pflicht, die 5,3 Prozent abzuführen. Diese müssen die Beträge direkt an die Finanzverwaltung zahlen, nicht erst über die Glücksspielbehörde.

Auswirkungen auf den Markt

Für den gesamten Online Glücksspielmarkt Deutschland bedeutet das Urteil, dass die Kalkulationen dauerhaft diese Steuer enthalten müssen. Die Hoffnung auf politische Änderungen ist gering. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) definiert zwar die Erlaubnisverfahren, aber eine Absenkung der Steuer steht nicht zur Debatte. Die etablierten Anbieter mit deutscher Lizenz müssen nun ihre Kostenstrukturen optimieren, ohne die Spielerschutzvorgaben zu vernachlässigen. Gleichzeitig prüfen viele das Verhältnis der Bemessungsgrundlage, denn eine Verlagerung auf einen anderen Steuertatbestand ist nicht möglich.

Die klare Linie des BFH sendet ein starkes Signal: Die Virtuelle Automatensteuer ist verfassungskonform. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil hat somit Bestand, und die Branche muss sich endgültig darauf einrichten. Die Zeiten der rechtlichen Unsicherheit sind vorbei, der finanzielle Druck bleibt.